Ab dem 28. März 2024 sind in Österreich bedeutende Änderungen für Dienstzettel und Dienstverträge in Kraft. Diese Änderungen basieren auf der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen und betreffen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Neuerungen zusammen und erläutern, was Betriebe nun beachten müssen.
Die Novelle des Arbeitsvertragsrechts bringt erweiterte Mindestinhalte für Dienstzettel mit sich. Diese müssen nun detailliertere Angaben enthalten, um die Rechte und Pflichten beider Parteien klarer zu definieren und Missverständnisse zu vermeiden. Zu den neuen Pflichtangaben gehören:
Eine weitere wichtige Änderung ist das Wahlrecht der Arbeitnehmer, ob der Dienstzettel in Papierform oder elektronisch übermittelt werden soll. Dies bietet mehr Flexibilität und kann den Verwaltungsaufwand reduzieren.
Zudem müssen Dienstzettel nun auch für befristete Dienstverhältnisse von unter einem Monat und bei fallweisen Beschäftigten ausgestellt werden. Dies soll sicherstellen, dass auch kurzfristige und unregelmäßige Arbeitsverhältnisse klar dokumentiert sind.
Damit muss für fallweise Beschäftige in Zukunft für jeden Beschäftigungstag ein Dienstzettel ausgestellt werden.
Erstmals wurden auch Verwaltungsstrafen für das Nichtausstellen und Nichtaushändigen von Dienstzetteln bzw. schriftlichen Dienstverträgen definiert. Diese reichen von € 436 bis zu € 2.000 im Wiederholungsfall, bzw. in Abhängigkeit der betroffenen Mitarbeiter. Diese Maßnahme soll die Einhaltung der neuen Regelungen sicherstellen und die Rechte der Arbeitnehmer stärken.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass bestehende Dienstzettel und Dienstverträge überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen. Es empfiehlt sich rechtlichen Rat einzuholen und die internen Prozesse zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle neuen Anforderungen erfüllt werden.
Besonders wichtig ist es, die Mitarbeiter über die Änderungen zu informieren und sicherzustellen, dass alle notwendigen Informationen vollständig und korrekt in den Dienstzetteln enthalten sind.
Sofern es einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, muss jedoch weiterhin kein Dienstzettel ausgestellt werden.
Die neuen Regelungen stellen eine signifikante Änderung in der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen dar und erfordern eine sorgfältige Anpassung der bestehenden Verträge und Prozesse in den Betrieben.
Arbeitgeber sollten sich frühzeitig mit diesen Anforderungen vertraut machen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Stefanie Grosspoetzl15 September 2024 Sehr zu empfehlen! 👍 Dominik Schwarzgruber3 September 2024 Genaue und sympathische Beratung. Hat mir persönlich mit vielzähligen Detailwissen weitergeholfen, kann ich nur empfählen! adrian19936529 August 2024 Habe letzte Woche einen Termin mit Herrn Bichler vereinbart, alles lief sehr kompetent und in vertrauensvoller Atmoshpäre ab, werde mich auf jeden Fall für diesen Steuerberater entscheiden. Diese Kanzlei ist auf jeden Fall weiter zu empfehlen!
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