Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen wie z.B. Airbnb hat in den letzten Jahren an Popularität gewonnen und wird sowohl aus gewerberechtlicher als auch sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht immer strenger betrachtet.
Hier sind die wichtigsten Aspekte, die im Zusammenhang mit der Gewerblichkeit und Sozialversicherungspflicht bei solchen Vermietungen relevant sind:
Gewerbliche Vermietung: Laut aktueller Rechtsprechung liegt bei der Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen stets Gewerblichkeit vor, wenn die Vermietung außerhalb des privaten Wohnungsverbands erfolgt. Dies betrifft vor allem die kurzfristige und wiederholte Vermietung.
Nebenleistungen: Auch die Erbringung von zusätzlichen Dienstleistungen wie Bettwäschebereitstellung, Endreinigung oder andere Annehmlichkeiten kann die Vermietung als gewerblich qualifizieren.
Freies und reglementiertes Gewerbe: Wenn weniger als 10 Betten vermietet werden, handelt es sich um ein freies Gewerbe (§ 111 GewO). Ab mehr als 10 Betten wird es zu einem reglementierten Gewerbe (§ 94 GewO).
Einkünfte aus der Vermietung können je nach Umfang und Art der Nebenleistungen entweder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb versteuert werden. Die Zuordnung beeinflusst den Gewinnfreibetrag, Verlustvorträge und mögliche steuerliche Vorteile.
Kriterien für Gewerbebetrieb:
Letztendlich ist aber das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend!
Die Vermietung von Wohnraum unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer von 10 %. Wenn jedoch Parkplätze mit vermietet werden, fällt hierauf der reguläre Umsatzsteuersatz von 20 % an.
Sofern man man eine gewisse Umsatzgrenze (ab 2025: € 55.000) nicht überschreitet, besteht die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, womit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dies stellt gerade für kleine Vermieter eine Verwaltungsvereinfachung dar. Allerdings ist man im Gegenzug auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Vermietungen über Plattformen wie Airbnb können schnell als gewerblich eingestuft werden, insbesondere wenn zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden oder die Kapazitäten eine bestimmte Grenze überschreiten.
Dies hat Auswirkungen auf die Gewerbeart, die Sozialversicherungspflicht sowie die steuerliche Behandlung der Einkünfte.
Stefanie Grosspoetzl15 September 2024 Sehr zu empfehlen! 👍 Dominik Schwarzgruber3 September 2024 Genaue und sympathische Beratung. Hat mir persönlich mit vielzähligen Detailwissen weitergeholfen, kann ich nur empfählen! adrian19936529 August 2024 Habe letzte Woche einen Termin mit Herrn Bichler vereinbart, alles lief sehr kompetent und in vertrauensvoller Atmoshpäre ab, werde mich auf jeden Fall für diesen Steuerberater entscheiden. Diese Kanzlei ist auf jeden Fall weiter zu empfehlen!
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