Miete und Betriebskosten der Ordination (inkl. Nebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser oder Müllgebühren) sind voll absetzbar. Gleiches gilt für Reinigungskosten, Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen in den Praxisräumen sowie Praxis-Inventar (Möbel, Praxiseinrichtung).
Auch Praxismieten im eigenen Wohnhaus können anteilig abgesetzt werden – hier ist aber eine strenge Trennung von privat und beruflich genutzter Fläche erforderlich. Nur die Quadratmeter, die ausschließlich der Ordination dienen (z. B. Wartezimmer, Behandlungsraum), dürfen angesetzt werden.
Angestellte Mitarbeiter:innen in Ihrer Praxis verursachen selbstverständlich absetzbare Personalkosten. Bruttogehälter, Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Kommunalsteuer, etc.), Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) sowie betriebliche Aus- und Weiterbildungskosten für Angestellte sind Betriebsausgaben.
Ebenfalls abzugsfähig: Ausgaben für Arbeitskleidung Ihres Personals (auch wenn es sich um normale Kleidung handelt – hier greift nicht die oben erwähnte Einschränkung, da es aus Arbeitgebersicht Lohnaufwand ist).
Die laufende Fortbildung ist für medizinische Berufe verpflichtend und zugleich steuerlich förderlich: Kongress- und Seminargebühren, Reise- und Übernachtungskosten bei berufsbezogenen Fortbildungen, Fachbücher und medizinische Datenbank-Abos – all das kann als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Nicht alle Ausgaben lassen sich von der Steuer absetzen. Die Finanz definiert verschiedene Abzugsverbote: