Betriebsausgaben in der Arztpraxis – Was können Ärztinnen und Ärzte steuerlich absetzen?

Wer eine eigene Ordination betreibt, muss nicht nur medizinisch, sondern auch steuerlich den Überblick behalten.
 
Dieser kompakte Fachartikel richtet sich speziell an selbstständige Ärztinnen und Ärzte. Er fasst verständlich und praxisnah zusammen, welche Betriebsausgaben in einer Arztpraxis steuerlich absetzbar sind.

Die Kernpunkte in Kürze:

 

  • Betriebsausgaben sind alle beruflich veranlassten Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ordinationsführung stehen. Dazu gehören z. B. Mieten, medizinische Ausstattung, Personal, Fortbildung, Kfz-Kosten und IT/Kommunikation.
  • Nicht absetzbar sind private Ausgaben, Kosten mit überwiegend privatem Charakter (z. B. normale Kleidung) oder Luxus-Ausgaben über gesetzliche Grenzen hinaus. Auch Geldbußen und Strafzettel können nie steuerlich abgezogen werden.
  • Gemischt genutzte Ausgaben (beruflich und privat, z. B. Telefon, Internet, Auto) müssen aufgeteilt werden. Nur der betriebliche Anteil ist absetzbar, der Privatanteil nicht. Sorgfältige Aufzeichnungen (z. B. Fahrtenbuch) sind hierfür unerlässlich.
  • Dokumentation ist Pflicht: Ohne Belege kein Steuerabzug. Ordnen Sie alle Rechnungen, Quittungen und Nachweise systematisch, um Ihre Betriebsausgaben bei Bedarf untermauern zu können.

 

Typische absetzbare Ausgaben in der Arztpraxis

Ärztliche Praxen verursachen eine Vielzahl verschiedener Kosten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Betriebsausgaben-Kategorien, die in Ihrer Ordination anfallen können – und was Sie dabei beachten sollten

Praxisräume und laufende Ordinationskosten

Miete und Betriebskosten der Ordination (inkl. Nebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser oder Müllgebühren) sind voll absetzbar. Gleiches gilt für Reinigungskosten, Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen in den Praxisräumen sowie Praxis-Inventar (Möbel, Praxiseinrichtung).

Auch Praxismieten im eigenen Wohnhaus können anteilig abgesetzt werden – hier ist aber eine strenge Trennung von privat und beruflich genutzter Fläche erforderlich. Nur die Quadratmeter, die ausschließlich der Ordination dienen (z. B. Wartezimmer, Behandlungsraum), dürfen angesetzt werden. 

Medizinische Ausstattung und Material

Alles, was für die Ausübung Ihres Arztberufes notwendig ist, zählt in der Regel zu den absetzbaren Betriebsausgaben. Dazu gehören medizinische Geräte (z. B. EKG-, Ultraschall- oder Röntgengeräte), Instrumente (von der Blutdruckmanschette bis zur Zentrifuge), Praxiseinrichtung (Behandlungsliegen, Sterilisationsgeräte, medizinische Schränke) und Verbrauchsmaterialien (Verbandsmaterial, Spritzen, Diagnostik-Kits, Desinfektionsmittel).
 
Die Investitionen in größere Geräte müssen über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden, während Verbrauchsgüter direkt in dem Jahr abgesetzt werden, in dem sie gekauft werden.
 
Hinweis für Ärzte:  Klassische Arztkleidung – insbesondere aus hygienischen Gründen erforderliche Kittel, OP-Kleidung, spezielle Schutzkleidung – ist steuerlich abzugsfähig, inklusive der Reinigungskosten. Normale Kleidung (Anzüge, Alltagskleidung oder z. B. weiße Jeans) hingegen nicht, selbst wenn sie nur in der Praxis getragen wird. 

Kommunikation und IT

Moderne Praxen kommen ohne effiziente Bürokommunikation nicht aus. Deshalb sind alle damit verbundenen Ausgaben absetzbar, etwa:
  • Telekommunikation: Telefonanschluss und Internetkosten der Ordination, Mobiltelefon für berufliche Nutzung, Portokosten usw.. Falls Sie ein Handy oder den Internetanschluss zu Hause teilweise privat nutzen, muss ein Privatanteil ausgeschieden werden (typisch ist z. B. eine 40%-Privatnutzung, 60% Betrieb – je nach tatsächlicher Verwendung). Der beruflich genutzte Anteil der Kosten ist absetzbar.
  • IT-Ausstattung: Computer, Laptops, Drucker, Scanner und Software für Praxisorganisation und Abrechnung sind Betriebsausgaben. Auch hier gilt: Werden die Geräte teilweise privat genutzt, darf nur der berufliche Nutzungsanteil abgesetzt werden.

Tipp: Für gemischt genutzte IT-Geräte oder Telekommunikationseinrichtungen akzeptiert das Finanzamt eine schlüssige Schätzung des beruflichen Anteils. Halten Sie im Zweifel kurz schriftlich fest, wie Sie den Prozentsatz ermittelt haben (z. B. Auswertung der Telefonrechnung oder eine realistische Zeitschätzung für die PC-Nutzung).

Personal- und Lohnkosten

Angestellte Mitarbeiter:innen in Ihrer Praxis verursachen selbstverständlich absetzbare Personalkosten. Bruttogehälter, Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Kommunalsteuer, etc.), Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) sowie betriebliche Aus- und Weiterbildungskosten für Angestellte sind Betriebsausgaben.

Ebenfalls abzugsfähig: Ausgaben für Arbeitskleidung Ihres Personals (auch wenn es sich um normale Kleidung handelt – hier greift nicht die oben erwähnte Einschränkung, da es aus Arbeitgebersicht Lohnaufwand ist).

Familienmitglieder als Mitarbeiter: Beschäftigen Sie etwa Ihren Partner oder Ihre Kinder in der Ordination, sind deren Löhne prinzipiell ebenfalls Betriebsausgaben – jedoch nur unter strikter Einhaltung der Fremdüblichkeit. Das heißt: Es muss schriftliche Dienstverträge geben, tatsächliche Arbeitsleistungen (keine „Scheinanstellung“) und eine marktübliche Bezahlung. Andernfalls riskiert man bei einer Prüfung, dass Löhne an Angehörige vom Finanzamt nicht anerkannt werden. So können Sie mit einer Praxis steuern sparen. 

Fortbildung und Fachliteratur

Die laufende Fortbildung ist für medizinische Berufe verpflichtend und zugleich steuerlich förderlich: Kongress- und Seminar­gebühren, Reise- und Übernachtungskosten bei berufsbezogenen Fortbildungen, Fachbücher und medizinische Datenbank-Abos – all das kann als Betriebsausgabe angesetzt werden.

 
Gleiches gilt für Mitgliedsbeiträge zu berufsbezogenen Organisationen (z. B. Österreichische Ärztekammer, Gesellschaften Ihres Fachgebiets) und Kammerumlagen. Selbst wissenschaftliche Fachliteratur oder Online-Weiterbildungskurse im medizinischen Bereich sind voll abzugsfähig.
 

Fahrt- und Kfz-Kosten

Viele Ärzte und Ärztinnen nutzen das eigene Auto für Hausbesuche, Fahrten zu Fortbildungen oder für Geschäftsbesorgungen (z. B. Laborfahrten, Apotheke). Hier gibt es zwei gängige Modelle:

  • Privat-PKW mit Kilometergeld: Sie nutzen Ihr privates Fahrzeug und führen ein Fahrtenbuch für betriebliche Fahrten. Pro gefahrenem Kilometer dürfen Sie einen pauschalen Betrag als Betriebsausgabe ansetzen. Ab 2026 beträgt das amtliche Kilometergeld 0,50 € pro km (statt bisher 0,42 €) – egal ob Diesel, Benzin oder Elektro – plus 0,15 € pro km für Mitfahrer (z. B. wenn Sie eine Assistentin zu Hausbesuchen mitnehmen).

    Mit diesen Beträgen sind alle Autokosten abgegolten. Beachten Sie die Höchstgrenze von 30.000 km pro Jahr, für die Kilometergeld steuerfrei erstattet werden kann.

  • Auto im Betriebsvermögen: Alternativ können Sie ein Fahrzeug ins Betriebsvermögen übernehmen oder direkt als Praxis-PKW anschaffen. Dann können Sie sämtliche tatsächlichen Kosten (Abschreibung bzw. Leasingrate, Treibstoff, Versicherung, Service, Reparaturen, Motorbezogene Versicherungssteuer, Garagenmiete, Mauten usw.) als Betriebsausgaben ansetzen.

    Allerdings müssen Sie auch hier den Privatanteil (für nicht beruflich gefahrene Kilometer) ermitteln und ausscheiden. Ohne Fahrtenbuch schätzt das Finanzamt den Privatanteil meist sehr hoch, was zu einem geringeren Abzug führt – daher lohnt es sich auch hier, die Fahrten aufzeichnen!

Sonstige Betriebsausgaben

Nicht zuletzt gibt es eine Reihe weiterer Ausgaben, die Sie als Arzt in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen sollten:
  • Versicherungen: Prämien für die Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Rechtsschutz-, Inventar- oder Unfallversicherungen mit betrieblichem Bezug sind absetzbar. Die Beiträge zur Ärztekammer und zum Wohlfahrtsfonds (Pflichtbeiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung) gelten als Betriebsausgabe, da sie berufsbezogen sind.
  • Steuerberatung und Rechtsberatung: Honorare für den Steuerberater (z. B. für Buchhaltung, Jahresabschluss, Lohnverrechnung, Steuererklärungen) sowie gebuchte Wirtschaftsprüfer- oder Rechtsanwaltskosten (etwa bei Praxisübernahme-Verträgen oder Kooperationsverträgen) sind betrieblich veranlasst und daher absetzbar.
  • Werbung und Marketing: Gestaltung und Druck von Visitenkarten, Praxisflyern oder Broschüren, Anzeigen in lokalen Medien, Kosten für eine Website und Online-Marketing – solche Ausgaben zur Patientenwerbung sind Betriebsausgaben, sofern sie berufsrechtlich zulässig sind.
    Für Praxis-Eröffnungsfeiern oder repräsentative Bewirtungen gilt jedoch: Diese Repräsentationsaufwendungen werden steuerlich gar nicht oder nur eingeschränkt anerkannt. Kosten für Geschäftsessen mit Kollegen oder Zuweisern beispielsweise dürfen nur zu 50 % abgesetzt werden, und es muss ein klarer geschäftlicher Anlass dokumentiert sein (z. B. Besprechung einer Kooperation).

Was nicht absetzbar ist

Nicht alle Ausgaben lassen sich von der Steuer absetzen. Die Finanz definiert verschiedene Abzugsverbote:

  • Private Lebenshaltung: Ausgaben für rein Privateinkäufe oder -aktivitäten sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ob Wohnungsmiete, private Krankenversicherung, Familienurlaub oder Freizeitkleidung – hier besteht kein Abzugsspielraum.
  • Privatanteile: Gemischt genutzte Aufwendungen (privat und beruflich) müssen aufgesplittet werden. Den privaten Anteil müssen Sie herausrechnen (oder – im Fall von Kilometergeld – von vornherein die pauschale Abgeltung nutzen).
  • Strafen: Strafzettel, Geldbußen oder Verzugszinsen an das Finanzamt sind niemals absetzbar. Auch Mitgliedsbeiträge für Freizeitvereine, Sportklubs o. Ä. (ohne direkten Berufsbezug) können nicht abgezogen werden.

Fazit

Wer als Arzt oder Ärztin seine Betriebsausgaben systematisch erfasst, kann als selbständige:r Arzt/Ärztin erhebliche Kosten sparen. Gleichzeitig sorgt eine korrekte Dokumentation dafür, dass Sie unangenehme Überraschungen bei einer möglichen Kontrolle durch die Finanz vermeiden.
 
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich für die steuerliche Abzugsfähigkeit, fachkundigen Rat einzuholen. So stellen Sie sicher, dass Sie alle zulässigen Abzüge nutzen, die aktuelle Rechtslage einhalten und sich voll auf das Wesentliche konzentrieren können: die bestmögliche Betreuung Ihrer Patientinnen und Patienten.