Kleinunternehmerregelung in Österreich – Ein Leitfaden für Steuerpflichtige

Kleinunternehmer-regelung in Österreich – Ein Leitfaden für Steuerpflichtige

Die Kleinunternehmerregelung in Österreich ermöglicht es Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 35.000 € (netto), keine Umsatzsteuer auf ihre Rechnungen auszuweisen.

Diese Regelung ist besonders vorteilhaft, wenn Sie hauptsächlich Privatkunden betreuen, da sie die Rechnungen für Ihre Kunden günstiger macht.

Kleinunternehmerregelung: Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Kleinunternehmer-regelung: Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Durch die Kleinunternehmerregelung entfällt für Sie die Verpflichtung, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Zudem können Sie keine Umsatzsteuer auf Ihre Ausgaben zurückfordern – diese Regelung stellt eine „unechte Steuerbefreiung“ dar.

Falls Sie jedoch im Laufe des Jahres feststellen, dass Ihr Umsatz die Grenze voraussichtlich überschreiten wird, sollten Sie sich rechtzeitig mit den notwendigen Schritten auseinandersetzen, um eine eventuelle Überschreitung korrekt zu handhaben.

Wichtige Neuigkeiten: Anhebung der Umsatzgrenze zum 1.1.2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung von 35.000 € netto auf 55.000 € brutto angehoben. Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung, da auch der theoretisch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag in die Berechnung einfließt. 

Rechenbeispiel zur Umsatzsteuer bei der Kleinunternehmerregelung

Angenommen, auf Ihre Leistungen müssten Sie normalerweise 20 % Umsatzsteuer ausweisen, beispielsweise bei der Erbringung von Dienstleistungen. Mit der neuen Grenze von 35.000 € netto steigt die Obergrenze auf 42.000 € netto, wenn die Umsatzsteuer einberechnet wird. Das bedeutet, Sie können einen Umsatz von bis zu 42.000 € erzielen, ohne die Kleinunternehmerregelung zu verlassen. Zu beachten ist, dass eine Überschreitung der Umsatzgrenzen einmalig um nicht mehr als 15% innerhalb von 5 Jahren möglich ist. Wird die Umsatzgrenze um mehr als 15% überschritten, so fällt man aus der Kleinunternehmerregelung und die gesamten Jahresumsätze unterliegen der Umsatzsteuer. 

Beispielhafte Umsatzgrenzen:

  • Bei 20 % Umsatzsteuer: 42.000 €
  • Bei 10 % Umsatzsteuer: 38.500 €
  • Einmalige Überschreitung (um nicht mehr als 15%) innerhalb von 5 Jahren bei 20 % USt.: 48.300 €
  • Einmalige Überschreitung (um nicht mehr als 15%) innerhalb von 5 Jahren bei 10 % USt.: 42.350 €

Was tun, wenn die Umsatzgrenze überschreiten wird?

Falls Sie die Umsatzgrenze überschreiten, prüfen Sie, ob Sie die Sonderregelung für die Überschreitung innerhalb von fünf Jahren nutzen können. Diese erlaubt es, die Grenze von 35.000 € netto um bis zu 15 % zu überschreiten (also bis zu 40.250 € netto), ohne die Kleinunternehmerregelung zu verlieren.

Wann ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll?

Wann ist die Kleinunternehmer-regelung sinnvoll?

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich vor allem, wenn Ihr Unternehmen vorwiegend Privatkunden (B2C) bedient, den bei Unternehmen wird die Umsatzsteuer als Durchlaufposten behandelt. Folgende Kriterien sprechen für eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung:

  • Kunden sind überwiegend privat (B2C)
  • Betriebsausgaben, Investitionen und laufenden Kosten sind gering
  • Jahresumsatz überschreitet voraussichtlich nicht die 35.000 € netto Grenze

Wann sollten Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Wann sollten Sie auf die Kleinunternehmer-regelung verzichten?

Wenn Sie überwiegend Geschäftskunden (B2B) bedienen oder wenn Ihre Ausgaben relativ hoch sind, könnte es vorteilhafter sein, auf die Regelbesteuerung umzusteigen. Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, die auf Ihre Einkäufe entfallende Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.

Besonders in folgenden Fällen könnte die Regelbesteuerung sinnvoll sein:

  • Kunden sind vorwiegend Unternehmen (B2B), diese haben nämlichen ebenfalls die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, womit die Umsatzsteuer kein Kostenfaktor für das Unternehmen ist.
  • Ausgaben sind mittel bis hoch, z. B. größere Investitionen oder laufende Betriebskosten
  • Jahresumsatz überschreitet voraussichtlich die Grenze von 35.000 € netto

Wichtige Punkte zur Kleinunternehmerregelung

Wichtige Punkte zur Kleinunternehmer-regelung

Sofern Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Rechnungsstellung: Auch als Kleinunternehmer sind Sie verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
  • Steuernummer: Da Sie im Regelfall keine UID-Nummer haben, geben Sie Ihre Steuernummer auf der Rechnung an.
  • Hinweis auf der Rechnung: Sie müssen den Vermerk „Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“ anbringen, um klarzustellen, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird.
  • Keine Umsatzsteuer ausweisen: Auf Ihren Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, andernfalls müssen Sie diese an das Finanzamt abführen (Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung).

Was tun, wenn Sie versehentlich Umsatzsteuer ausweisen?

Falls Sie dennoch Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung angeben, obwohl Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, sind Sie verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen. In einem solchen Fall müssen Sie Ihre Rechnungen korrigieren, um die Abfuhr an das Finanzamt zu vermeiden.

Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Wechsel von der Kleinunternehmer-regelung zur Regelbesteuerung

Sollten Sie sich entscheiden, zur Regelbesteuerung zu wechseln, beachten Sie, dass dieser Wechsel für die nächsten fünf Jahre bindend ist. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich.

So wechseln Sie zur Regelbesteuerung:

  1. Formular U12: Laden Sie das Formular „Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer“ herunter.
  2. Formular U15: Beantragen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) mit dem Formular U15.
  3. Formulare ausfüllen und einreichen: Füllen Sie beide Formulare aus und reichen Sie diese über FinanzOnline ein.
  4. Warten auf den Bescheid: Nach der Einreichung erhalten Sie einen Bescheid vom Finanzamt, der Ihre zukünftige UID-Nummer enthält.

Die benötigten Formulare finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums

Kleinunternehmerregelung für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR)

Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind. Achten Sie darauf, die Steuernummer Ihrer GesbR auf den Rechnungen anzugeben.

Steuerliche Vereinfachung durch Pauschalierung

Ein zusätzlicher Vorteil der Kleinunternehmerregelung kann die Pauschalierung sein („Kleinunternehmerpauschalierung“). Hierbei ist es grundsätzlich nicht notwendig, alle Ausgaben detailliert zu dokumentieren, was die Buchführung vereinfacht und steuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Sprechen Sie uns gerne darauf an. 

Achtung: Sozialversicherungspflicht für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung sind nicht identisch mit den Schwellenwerten der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS).

Neben der Umsatzgrenze gibt es auch eine Einkünftegrenze, welche unbedingt eingehalten werden muss. Wenn der Jahresumsatz unter 35.000 € liegt und die Einkünfte weniger als € 6.221,28  (gilt für 2024) betragen, so sind Sie in Bezug auf die SVS weiterhin als Kleinunternehmer eingestuft. Überschreiten Sie eine dieser Grenzen, müssen Sie sich bei der SVS melden und höhere Beiträge leisten.