Die Kleinunternehmerregelung in Österreich ermöglicht es Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 35.000 € (netto), keine Umsatzsteuer auf ihre Rechnungen auszuweisen.
Diese Regelung ist besonders vorteilhaft, wenn Sie hauptsächlich Privatkunden betreuen, da sie die Rechnungen für Ihre Kunden günstiger macht.
Durch die Kleinunternehmerregelung entfällt für Sie die Verpflichtung, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Zudem können Sie keine Umsatzsteuer auf Ihre Ausgaben zurückfordern – diese Regelung stellt eine „unechte Steuerbefreiung“ dar.
Falls Sie jedoch im Laufe des Jahres feststellen, dass Ihr Umsatz die Grenze voraussichtlich überschreiten wird, sollten Sie sich rechtzeitig mit den notwendigen Schritten auseinandersetzen, um eine eventuelle Überschreitung korrekt zu handhaben.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung von 35.000 € netto auf 55.000 € brutto angehoben. Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung, da auch der theoretisch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag in die Berechnung einfließt.
Angenommen, auf Ihre Leistungen müssten Sie normalerweise 20 % Umsatzsteuer ausweisen, beispielsweise bei der Erbringung von Dienstleistungen. Mit der neuen Grenze von 35.000 € netto steigt die Obergrenze auf 42.000 € netto, wenn die Umsatzsteuer einberechnet wird. Das bedeutet, Sie können einen Umsatz von bis zu 42.000 € erzielen, ohne die Kleinunternehmerregelung zu verlassen. Zu beachten ist, dass eine Überschreitung der Umsatzgrenzen einmalig um nicht mehr als 15% innerhalb von 5 Jahren möglich ist. Wird die Umsatzgrenze um mehr als 15% überschritten, so fällt man aus der Kleinunternehmerregelung und die gesamten Jahresumsätze unterliegen der Umsatzsteuer.
Beispielhafte Umsatzgrenzen:
Falls Sie die Umsatzgrenze überschreiten, prüfen Sie, ob Sie die Sonderregelung für die Überschreitung innerhalb von fünf Jahren nutzen können. Diese erlaubt es, die Grenze von 35.000 € netto um bis zu 15 % zu überschreiten (also bis zu 40.250 € netto), ohne die Kleinunternehmerregelung zu verlieren.
Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich vor allem, wenn Ihr Unternehmen vorwiegend Privatkunden (B2C) bedient, den bei Unternehmen wird die Umsatzsteuer als Durchlaufposten behandelt. Folgende Kriterien sprechen für eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung:
Wenn Sie überwiegend Geschäftskunden (B2B) bedienen oder wenn Ihre Ausgaben relativ hoch sind, könnte es vorteilhafter sein, auf die Regelbesteuerung umzusteigen. Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, die auf Ihre Einkäufe entfallende Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.
Besonders in folgenden Fällen könnte die Regelbesteuerung sinnvoll sein:
Sofern Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, sind folgende Punkte zu beachten:
Falls Sie dennoch Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung angeben, obwohl Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, sind Sie verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen. In einem solchen Fall müssen Sie Ihre Rechnungen korrigieren, um die Abfuhr an das Finanzamt zu vermeiden.
Sollten Sie sich entscheiden, zur Regelbesteuerung zu wechseln, beachten Sie, dass dieser Wechsel für die nächsten fünf Jahre bindend ist. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich.
Die benötigten Formulare finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums.
Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind. Achten Sie darauf, die Steuernummer Ihrer GesbR auf den Rechnungen anzugeben.
Ein zusätzlicher Vorteil der Kleinunternehmerregelung kann die Pauschalierung sein („Kleinunternehmerpauschalierung“). Hierbei ist es grundsätzlich nicht notwendig, alle Ausgaben detailliert zu dokumentieren, was die Buchführung vereinfacht und steuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung sind nicht identisch mit den Schwellenwerten der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS).
Neben der Umsatzgrenze gibt es auch eine Einkünftegrenze, welche unbedingt eingehalten werden muss. Wenn der Jahresumsatz unter 35.000 € liegt und die Einkünfte weniger als € 6.221,28 (gilt für 2024) betragen, so sind Sie in Bezug auf die SVS weiterhin als Kleinunternehmer eingestuft. Überschreiten Sie eine dieser Grenzen, müssen Sie sich bei der SVS melden und höhere Beiträge leisten.
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