Update in der Lohnverrechnung 2025

Neue Regelungen zu Fahrtkosten, Kilometergeld und Sachbezügen

Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Anpassungen in der österreichischen Lohnverrechnung in Kraft. Diese betreffen sowohl den Fahrtkostenersatz als auch das Kilometergeld und die steuerliche Behandlung von arbeitsplatznahen Kleindienstwohnungen.

Arbeitgeber und Lohnverrechner müssen sich auf die neuen Vorgaben einstellen, um eine korrekte Abwicklung in der Personalverrechnung zu gewährleisten. 

Neue Fahrtkostenersatzverordnung

Die im Jahr 2025 novellierte Fahrtkostenersatzverordnung bietet Arbeitgebern eine flexiblere Handhabung beim Ersatz von Fahrtkosten für beruflich veranlasste Reisen. 

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, statt nur den tatsächlichen Fahrscheinpreis auch pauschale Beförderungszuschüsse oder die Erstattung der fiktiven Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anzuwenden:

  • Pauschaler Beförderungszuschuss: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einen pauschalen Zuschuss zu den Fahrtkosten gewähren. Dieser Zuschuss wird nach Entfernung gestaffelt:

    • € 0,50 pro Kilometer für die ersten 50 km,

    • € 0,20 pro Kilometer für die nächsten 250 km,

    • € 0,10 pro Kilometer für Kilometer über 300 km hinaus.

  • Fiktive Kosten für öffentliche Verkehrsmittel: Alternativ können Arbeitgeber die Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel, wie etwa ein ÖBB-Ticket der 2. Klasse, als Fahrtkostenersatz ansetzen.

Für beide Varianten gilt ein steuerfreier Höchstbetrag von € 2.450 jährlich. Diese Regelungen gelten sowohl für die laufende Personalverrechnung als auch für die Steuererklärung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung und bieten somit eine steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer.

Änderungen in der Kilometergeldverordnung

Mit der neuen Kilometergeldverordnung, die ebenfalls ab 2025 Anwendung findet, werden die Kilometerpauschalen für die Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung sowie für Betriebsausgaben von Selbstständigen festgelegt. Diese Sätze entsprechen denen, die auch in der Personalverrechnung für die Steuerbefreiung berücksichtigt werden:

  • Der Kilometersatz beträgt ab 2025 € 0,50 pro Kilometer (bisher € 0,42 pro Kilometer) für die ersten 30.000 km im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Kilometer sind steuerlich nicht begünstigt.

Selbstständige und Arbeitnehmer können somit von diesen Beträgen profitieren, um ihre Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen und ihre Steuerlast zu optimieren.

Novelle der Sachbezugswerteverordnung für Dienstwohnungen

Eine wesentliche Änderung betrifft die steuerliche Behandlung von arbeitsplatznahen Dienstwohnungen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Diese Wohnungen genießen steuerliche Begünstigungen, die ab 2025 erweitert werden:

  • Erhöhung des Grenzwerts für sachbezugsbefreite Wohnungen: Der Wert für eine sachbezugsbefreite Wohnung wurde von 30 m² auf 35 m² erhöht. Dies bedeutet, dass kleinere Wohnungen bis zu dieser Größe künftig steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können.
  • Erhöhung des Grenzwerts für Wohnungen mit 35%-Abschlag: Der Wert für Wohnungen, bei denen ein 35%-Abschlag auf den Sachbezugswert möglich ist, wurde ebenfalls angepasst. Der neue Grenzwert beträgt nun 45 m² statt wie bisher 40 m², sofern die Wohnung für maximal zwölf Monate durch denselben Arbeitgeber bereitgestellt wird.
  • Veränderung bei Gemeinschaftsräumen: Für Wohnungen, die von mehreren Arbeitnehmern geteilt werden, wird die Größe der Gemeinschaftsräume künftig anteilig den Mietern zugerechnet. Dies führt zu einer faireren Berechnung des Sachbezugswerts.

Diese Änderungen haben direkten Einfluss auf die Steuerlast der betroffenen Arbeitnehmer. Daher empfiehlt es sich eine genaue Prüfung der zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen.